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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 120/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 118 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 120/07
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.08.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.01.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 01.03.2007 aufgehoben.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin/Beschwerdeführerin hat am 22.11.2006 eine Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu bewilligen. Sie hat am 24.11.2006 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht; wegen des Inhalts wird auf Bl. 4 - 23 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 17.01.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. beigeordnet. Es hat zugleich angeordnet, dass die Klägerin sich mit monatlichen Raten in Höhe von 275,00 EUR an den Prozesskosten zu beteiligen hat. Die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus Bl. 25 des PKH-Beiheftes.
Am 20.02.2007 ist ein Schriftsatz des Prozessvertreters der Klägerin eingegangen, in dem beantragt worden ist, die Raten, die die hiesige Partei zu zahlen hat, auf 0 herabzusetzen und vorsorglich zugleich gegen die Ratenzahlungsanordnung das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt worden ist. In dem Schriftsatz wird vorgetragen, dass das Arbeitsgericht bei seiner Ratenermittlung nicht alle Abzugspositionen richtig berücksichtigt habe und insbesondere nicht die monatlichen Zahlungen auf Lohnsteuer in Höhe von 105,80 EUR sowie Pflichtbeiträge in Höhe von 500,99 EUR sowie Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse in Höhe von 23,57 EUR. Außerdem macht die Klägerin weitere Aufwendungen geltend, insoweit wird auf Bl. 27/28 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 01.03.2007 die Ratenzahlungsanordnung dahingehend geändert, dass die Klägerin sich mit monatlichen Raten in Höhe von 200,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat dies wie folgt begründet:
Von den im Rechtsmittelschriftsatz genannten Zahlungsverpflichtungen sei die Lohnsteuer in Höhe von 105,80 EUR bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens in Abzug zu bringen, so dass von dem bisher ermittelten zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 628,92 EUR dieser Betrag abzuziehen sei. Daraus ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 523,12 EUR.
Die weiter angegebenen Belastungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben worden seien. Sie könnten auch nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch In der Sache gerechtfertigt.
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.03.2007 ist an sich nicht zu beanstanden. Es hat seiner Entscheidung zutreffend die von der Klägerin eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde dargelegten besonderen Belastungen der Klägerin hatte die Klägerin darin nicht angegeben. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, die eingereichten Belege darauf zu überprüfen, ob sich daraus besondere Belastungen ergeben, die nicht in der Erklärung angeben sind. "Schlampiges" Ausfüllen geht allein zu Lasten des Antragstellers.
2. Der sofortigen Beschwerde ist dennoch stattzugeben, weil die Klägerin die erforderlichen Angaben vor Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts über die teilweise Abhilfe nachgeholt hat und sich die Angaben aus den Belegen ergeben, die mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht worden sind. An sich ist im Bewilligungsverfahren nachträgliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 Ta 250/06 - mit Nachw.). Eine Ausnahme ist jedoch geboten, wenn der Antragsteller - wie hier - die erforderlichen Angaben vor Erlass des Beschlusses über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe nachholt und die nachgeholten Angaben sich unschwer aus den bereits mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Belegen entnehmen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben bzw. Belege ergäbe sich für die Klägerin ein zu berücksichtigendes Einkommen von 0,00 EUR.
Dem Arbeitsgericht wird aus diesen Gründen aufgegeben, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden. Dabei ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine berichtigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
Der Klägerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, obwohl die sofortige Beschwerde erfolgreich war (§ 97 Abs. 2 ZPO entsprechend). Dadurch wird dem Rechnung getragen, dass die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hat und ihre Beschwerde erst aufgrund ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren erfolgreich war.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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